Bitte beachten Sie, dass diese Gesetze unangekündigt überarbeitet werden können. Der Strafkatalog ist derzeit in Erprobung und durch LSPD festgelegt.
(1) Dieses Gesetz gilt im gesamten Gebiet des San Andreas County.
(2) Straftaten werden durch Polizei und Department of Justice verfolgt.
(1) Eine Tat ist nur strafbar, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
(2) Jeder Beschuldigte gilt als unschuldig, bis ein Gericht etwas anderes feststellt.
(1) Der Versuch einer Straftat ist strafbar.
(2) Beihilfe und Unterstützung zu einer Straftat gelten als Beteiligung.
Wer eine andere Person körperlich verletzt oder deren Gesundheit schädigt, macht sich strafbar.
Wer eine Person mit Waffen, Fahrzeugen oder schweren Gegenständen verletzt, begeht gefährliche Körperverletzung.
Wer eine Person vorsätzlich tötet, macht sich strafbar.
Wer durch grob fahrlässiges Verhalten den Tod einer Person verursacht, macht sich strafbar.
Wer eine Person gegen ihren Willen festhält, entführt oder bedroht, macht sich strafbar.
Wer eine Person mit Gewalt oder Tod bedroht, macht sich strafbar.
Wer jemanden durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung zwingt, macht sich strafbar.
Wegnahme einer fremden Sache.
Diebstahl unter Zuhilfenahme von Werkzeugen, Fahrzeugen oder Aufbrechen von Eigentum.
Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder Drohung.
Vorteilerlangung durch Drohung oder Gewalt.
Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums.
Täuschung zur Erlangung von Geld, Leistung oder Eigentum.
Benutzung gefälschter oder fremder Ausweisdokumente.
Verbergen der Herkunft illegaler Vermögenswerte.
Wer fahrend andere gefährdet, macht sich strafbar.
Das Führen eines Fahrzeugs ohne gültige Führererlaubnis ist strafbar.
Verlassen eines Unfallorts ohne Meldung.
Fahren unter Einfluss ist strafbar.
Aktiver Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen ist strafbar.
Beleidigungen, Erniedrigungen oder respektloses Auftreten gegenüber Mitbürgern oder Behörden sind strafbar.
Besitz oder Führen einer Waffe ohne gültige Lizenz.
Weitergabe, Verkauf oder Herstellung illegaler Waffen.
Schießen in Öffentlichkeit oder ohne Notwehr ist strafbar.
Ausgabe als Polizist, Richter oder Beamter ohne Befugnis.
Verhindern oder Stören von Einsatz- oder Ermittlungshandlungen.
Versuch, Beamte zu beeinflussen oder sich beeinflussen zu lassen.
(1) Straftaten werden geahndet durch:
Geldstrafen
Gewahrsam / Arrest
Führerschein- oder Waffenentzug
Gerichtsverfahren und Haft
(2) Die Schwere des Vergehens entscheidet das Department of Justice.
(1) Im Sinne dieses Kapitels sind
Schwarzgeld: Vermögenswerte, deren Herkunft illegal ist oder die aus Straftaten stammen und zur Verschleierung verwendet werden.
Illegale Waffen: Waffen, deren Besitz oder Führen nach dem Recht verboten ist (z. B. nicht registrierte Schusswaffen, vollautomatische Waffen, verbotene Anbauteile).
Legale Waffen ohne Waffenschein: grundsätzlich erlaubte Waffen, die jedoch ohne gültigen Waffenschein besessen oder geführt werden.
Drogen: nicht erlaubte Betäubungsmittel, deren Besitz, Herstellung oder Handel verboten ist.
Hehlergut: bewegliche Sachen, bei denen der Veräußerer wusste oder wissen musste, dass sie aus einer Straftat stammen.
(2) Als Handel gilt An- und Verkauf, Vermittlung, Lagerung zum Zweck des Vertriebs oder sonstige Verwertung.
(1) Der Besitz oder die Aufbewahrung illegaler Gegenstände ist strafbar.
(2) Das gleiche gilt für legale Gegenstände, wenn sie ohne die erforderliche Erlaubnis (z. B. Waffenschein) besessen oder geführt werden.
(3) Ausgenommen sind nachweislich legal erworbene und ordnungsgemäß registrierte bzw. genehmigte Gegenstände.
(1) Herstellung, Einfuhr, Ausgabe, Verkauf oder sonstige gewinnorientierte Vermittlung illegaler Gegenstände ist strafbar.
(2) Gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Vorgehen stellt einen besonders schweren Tatbestand dar und wird höher bestraft.
(1) Wer Hehlergut ankauft, annimmt, verwahrt oder hilft, dessen Herkunft zu verschleiern, macht sich der Hehlerei schuldig.
(2) Bei Geldtransaktionen gilt dies auch, wenn die Herkunft des Geldes offensichtlich illegal ist.
(1) Das Verbergen, Verwalten oder Recyceln von Schwarzgeld, um die illegale Herkunft zu verschleiern, ist strafbar (Geldwäsche).
(2) Sanktionen gelten auch für Personen, die als Strohmänner, Kontoinhaber oder Mittelsmänner fungieren.
(1) Bei Straftaten mit illegalen Waffen oder großen Mengen Drogen sind verschärfte Maßnahmen vorgesehen (erweiterte Ermittlungsbefugnisse, Untersuchungshaft, verschärfte Strafrahmen).
(2) Bei gefährlicher Bewaffnung oder Verbindung zu kriminellen Banden ist maximale Strafzumessung möglich.
(1) Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, können von der Polizei beschlagnahmt oder sichergestellt werden.
(2) Gegenstände, deren Rückgabe an die rechtmäßigen Eigentümer nicht möglich oder rechtswidrig wäre, können nach abschließender Entscheidung durch die Justiz dauerhaft eingezogen oder vernichtet werden.
(3) Beweismittel sind so zu sichern, dass die Beweiskette (chain of custody) gewährleistet bleibt.
(1) Gesetzlich unbedenkliche, nicht tatbezogene Gegenstände sind nach Feststellung an rechtmäßige Besitzer zurückzugeben.
(2) Bei konfiszierten Vermögenswerten entscheidet das Department of Justice über Verwendung oder Verwertung (z. B. Verfall an den Staat, Verwendung für Opferhilfen).
(1) Wer illegale Gegenstände findet, hat diese unverzüglich der Polizei zu übergeben.
(2) Das Zurückhalten, Verstecken oder Weitergeben gefundener illegaler Gegenstände ist strafbar.
(1) Gerichtlich angeordnete Auskünfte, Herausgabe- oder Entschlüsselungspflichten können in begründeten Fällen gegenüber Beschuldigten und Dritten durchgesetzt werden.
(2) Verweigerung kann straf- oder sicherheitsrechtliche Folgen haben.
(1) Bei Verurteilung wegen Delikten dieses Kapitels sind als mögliche Strafen vorgesehen: Geldstrafe, Arrest/Haft, Einziehung der Gegenstände, Berufs- oder Gewerbeverbot, sowie weitergehende Maßnahmen (z. B. Führerscheinentzug, Waffen- oder Lizenzsperren).
(2) Schwere Umstände (bandenmäßiges Handeln, Gefährdung Unbeteiligter, hohe Menge an Drogen/Schwarzgeld) erhöhen das Strafmaß.
(1) Geringfügige Verstöße ohne Gefährdung (z. B. kurzzeitiges Aufbewahren kleiner Mengen ohne Handelsabsicht) können je nach Fall als Ordnungswidrigkeit behandelt werden.
(2) Wiederholungstäter und Verstöße mit Gefährdung werden jedoch stets als Straftat verfolgt.
(1) Zur Bekämpfung von Handel und Geldwäsche arbeiten Polizei, DMV, Zoll, Finanzbehörden und das Department of Justice eng zusammen.
(2) Interne Ermittlungen und Informationsaustausch sind zulässig, soweit Gesetze dies erlauben.