Bitte beachten Sie, dass diese Gesetze unangekündigt überarbeitet werden können. Der Strafkatalog ist derzeit in Erprobung und durch LSPD festgelegt.
San Andreas County
(1) Diese Verordnung dient der vorbeugenden Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität.
(2) Ihr Ziel ist die Verhinderung von Straftaten wie Drogenproduktion, Waffenhandel, Geldwäsche, Bandenkriminalität und sonstigen Formen organisierter Kriminalität.
(1) Das Police Department (PD) ist berechtigt, Gebiete als Kriminalitätsschwerpunkte zu definieren, wenn dort:
wiederholt Straftaten schwerer Natur festgestellt wurden oder
Hinweise aus Ermittlungen, Aussagen oder verdeckten Quellen vorliegen.
(2) Zu diesen Bereichen können insbesondere gehören:
bekannte Drogenrouten,
Orte des illegalen Waffenhandels,
Schwarzmarktbereiche,
Rückzugs- oder Organisationsorte krimineller Gruppen.
(3) Die Festlegung oder Aufhebung solcher Gebiete erfolgt durch den Chief of Police, in Abstimmung mit dem Department of Justice, sofern verfügbar.
(1) In festgelegten Gefahrenbereichen ist die Polizei berechtigt:
Stichprobenartige Personenkontrollen durchzuführen,
Personen oberflächlich zu durchsuchen,
mitgebrachte Gegenstände zu überprüfen,
Fahrzeuge anzuhalten und Sichtkontrollen vorzunehmen.
(2) Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig, zweckgebunden und dokumentiert sein.
(1) In Gefahrenbereichen dürfen Gebäude, Räume und Grundstücke nach begründetem Verdacht auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss durchsucht werden.
(2) Ein begründeter Verdacht liegt insbesondere vor, wenn:
Hinweise auf Betäubungsmittelproduktion oder Waffenlagerung bestehen,
Personen in das Gebäude flüchten,
aktive Gefahr oder Bedrohungslage erkennbar ist.
(3) Nach Abschluss der Maßnahmen ist das Department of Justice über die Durchsuchung zu informieren.
(4) Beweismittel sind gemäß chain-of-custody-Verfahren zu sichern.
(1) Das PD darf Razzien in Gefahrenbereichen durchführen.
(2) Razzien können mit Vorankündigung über Social Media Kanäle des Staates oder der Behörde erfolgen, um öffentliche Sicherheit zu erhöhen und uninvolvierte Personen zu schützen.
(3) Eine nicht angekündigte Durchführung ist zulässig, wenn das Risiko der Gefährdung von Einsatzkräften oder Unbeteiligten erhöht wäre.
(1) Die Festlegung von Maßnahmen nach dieser Verordnung erfolgt durch den Chief of Police oder einen von ihm schriftlich bestimmten Stellvertreter.
(2) Eine Abstimmung mit dem Department of Justice ist anzustreben, jedoch nicht Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit im akuten Einsatzfall.
(3) Die Verantwortung für Verhältnismäßigkeit, Dokumentation und rechtssichere Durchführung trägt der Einsatzleiter vor Ort.
(1) Diese Verordnung darf nicht zur willkürlichen oder schikanösen Kontrolle genutzt werden.
(2) Jeder Eingriff muss begründet, vor Ort benannt und nachweisbar dokumentiert sein.
(3) Betroffene Personen haben das Recht, im Nachgang eine Überprüfung durch das Department of Justice zu beantragen.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bis auf Widerruf oder Änderung durch den Chief of Police in Absprache mit dem Department of Justice.
(1) Befindet sich eine Person im unmittelbaren räumlichen Umfeld einer schweren Straftat, insbesondere:
Bankraub,
Überfall,
bewaffneter Angriff,
Mord oder versuchter Mord,
Gefährdungslage mit Schusswaffen,
so ist die Polizei berechtigt, diese Person vorläufig festzusetzen.
(2) Eine vorläufige Festsetzung umfasst:
Sicherung der Person,
Identitätsfeststellung,
oberflächliche Durchsuchung nach Waffen, gefährlichen Gegenständen oder Beweismitteln,
kurze Befragung zur Gefahrenlage vor Ort.
(3) Voraussetzung ist eine konkrete Gefahrenlage, die:
eine Gefährdung von Einsatzkräften oder Zivilisten vermuten lässt,
eine Beteiligung, Mittäterschaft oder Unterstützungshandlung möglich erscheinen lässt,
eine unklare Bedrohungssituation vorliegt, in der schnelle Lageklärung notwendig ist.
(4) Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, sobald:
die Identität geklärt ist,
keine Gefahr mehr besteht,
keine Tatbeteiligung erkennbar ist,
die Person nachweislich unbeteiligt ist.
(5) Eine längerfristige Festhaltung über die akute Maßnahme hinaus erfordert:
einen begründeten Tatverdacht und
eine richterliche oder staatsanwaltliche Entscheidung (Department of Justice), sofern verfügbar.
(6) Betroffene Personen sind über den Grund der Maßnahme zu informieren.
(7) Die Polizei dokumentiert:
Anlass der Maßnahme,
Dauer,
überprüfte Personen,
Ergebnis der Lageeinschätzung